|
Bingo Report
Bingo und der Einsatz in der Werbung.
Dieses Spiel, der Urvater unseres Zahlenlottos, wird schon seit einiger Zeit
gerne im Rahmen der Werbung eingesetzt. Große Illustrierte und
Boulevardblätter spielen das aus England importierte Bingo-System "15
aus 90".
Der Sinn ist klar: Aufmerksamkeit erzielen und neue Kunden gewinnen. Neue
Kunden möchten Sie doch sicher auch gewinnen?

|
Stehen Sie in der Werbung nicht
abseits!
|

|
|
|
Was Zeitungen...
|
"Zeitungsbingo"
|
|
Tanzschulen...
|
"Internbingo"
|
|
Videoshops...
|
"Über 14 Tage hin Bingo"
|
|
Kaufhausketten...
und Diskotheken...
|
"Kostenlose Bingoausspielung
für Jedermann"
|
|
Reiseveranstalter...,
Brauereien...
|
"Bierdeckelbingo"
|
an Werbegags in Sachen
Bingo bringen, um nachweislich ihren Umsatz zu steigern, können Sie erst
recht..
Wie Sie das anfangen können?
Sie überzeugen Ihre Stammgäste, oder die Ehefrauen der tagenden Männer vom
Sparclub, Stammtisch, Skatverein, Kegelclub u.s.w.,
regelmäßig einmal im Monat einen Bingo-Abend durchzuführen. Sie stellen Ihnen
das Bingogerät "Hand-Bingo" zur Verfügung, und jedem Mitglied
verkaufen Sie ein Bingoticket, das jedes Mitglied zur Teilnahme berechtigt.
|
|
Bingo, ein verbotenes Spiel ?
Der Begriff Bingo
schließt alle Lottosysteme mit ein. Unser deutsches Samstagslotto ist ein
reines Bingospiel nach dem System "6 aus 49". Eine große deutsche
Boulevardzeitung spielt regelmäßig das englische System "15 aus
90". Dieses System gewinnt auch zunehmend in den Soldaten- und
Altenheimen, Discotheken, bei Verkaufsfahrten, für Kurveranstaltungen, sogar
während Wahlveranstaltungen an Beliebtheit. Vereine füllen sich mit dieser
Art Lotteriespiel - sprich Tombola Ihre Vereinskasse.
|

|
|
Wer hat Bingo erfunden? Nun diese vielen Systeme kann man nicht
erfinden. Es gibt kein Patent dafür, da jedes System aufgrund mathematischer
Grundregeln und Erkenntnisse ersonnen wird und der Veranstalter nach der
Wahrscheinlichkeitsrechnung seinen eventuell entstehenden Gewinn bestimmen
muss. In England und Irland findet man in den Städten etliche in alten Kinos
installierte Bingohallen. Dort sitzen von morgens 10 Uhr bis abends 18 Uhr
fast ausschließlich Hausfrauen und Rentner bei Tee, Cola und Wasser und
paffen eine Zigarette nach der anderen. Tief in der Halle sieht man eine
Person auf einem Podest hinter einem Bingogerät sitzen und ununterbrochen
Zahlen ausrufen. Die Leute in den Bingohallen müssen höllisch aufpassen, daß Sie keine Zahl verpassen, da jeder mit mehreren
Tickets gleichzeitig spielt, um seine Gewinnchancen zu erhöhen. Hat jemand
alle 15 Zahlen auf seinem Ticket angekreuzt, muss er "Bingo"
schreien. Er oder Sie hat gewonnen. Großes Raunen in der Halle. Gewinn
kassieren, neue Tickets kaufen und weiter geht's.
Neues Spiel, neues
Glück. Es gibt Hausfrauen, die sitzen dort täglich mehrere Stunden ab, in der
Hoffnung, sie gewinnen ihren arbeitslosen Männern das Abendbrot. In den
meisten europäischen Ländern ist das gewerbliche Ausspielen in der
Öffentlichkeit, so auch in konzessionierten Räumen, strengstens verboten.
Nichtbeachtung wird nach § 286 StGB geahndet. Eine Ausnahme bildet das
Schaustellergewerbe mit seinen besonderen Bestimmungen. Außerdem finden die
länderspezifischen Lotteriegesetze mit ihrer Lotterieabgabenpflicht ihre
Anwendung.
|
Bingo darf auf erlaubter Basis nur wie folgt
veranstaltet werden:
- Innerhalb geschlossener Club-
bzw. Vereinsfeiern darf jedes Mitglied und geladener Gast Bingotickets
(Lose) kaufen soviel es will, wenn nach ausgespielter Tombola der
Reingewinn abzüglich aller Kosten dem eingetragenen Verein bzw. Club
zugute kommt.
- Bei einer öffentlichen
Ausspielung, z.B. in einer Diskothek oder Gaststätte, darf die Teilnahme
an der Bingoveranstaltung nichts kosten. Sie darf weder von einer
Leistung abhängig gemacht werden (Kauf eines bestimmten Getränkes), noch
dürfen sogenannte verschleierte Kosten
(erhöhter Eintrittspreis am Bingoabend) erhoben werden. Unter diesen
Voraussetzungen dürfen Gewinne bis zum Einzelwert von Euro 40,90 als
Kosten geltend gemacht werden. Gewinne mit höherem Wert müssen privat
finanziert werden.
- Für eine Öffentliche
Ausspielung, bei der die Teilnahme von einer Leistung abhängig ist, das
Bingoticket etwas kostet, oder verschleierte Kosten vorhanden sind, gilt
folgendes: Die Gewinne, welche zur Ausschüttung gelangen, dürfen nicht
aus den Einnahmen irgendwelcher Verkäufe (Verzehr, Getränke,
Eintrittsgelder) finanziert werden. Sie müssen unbedingt aus der
Privatschatulle bezahlt werden. Ein Sonderfall ist die Veranstaltung für
einen "Guten Zweck". Hierbei wird vorher mit einem
eingetragenen Verein oder gemeinnütziger Institution (Rote Kreuz,
Kindergarten usw.) vereinbart, daß die
Ausspielung zu deren Gunsten geschieht. In diesem Fall dürfen die
ausgeschütteten Gewinne von den Einnahmen abgezogen werden. Der
verbleibende Gewinn kommt dem Verein zugute.
|